Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Oldenburg

Betreuungsverein Ehrenamt

Gesetzliche Betreuungen als Ehrenamt

Wer kann BetreuerIn werden?
Grundsätzlich kann jede(r) erwachsene BürgerIn die Aufgabe eines Betreuers übernehmen. Sie/Er sollte bereit sein, sich sozial zu engagieren und Verantwortung für einen hilfebedürftigen Menschen zu tragen. Betreuungen werden beim Sozialdienst kath. Frauen e. V. sowohl von ehrenamtlichen als auch von hauptamtlichen MitarbeiterInnen geführt.
Ihr Engagement - ein Gewinn!
  • Entdecken Sie Ihre Vielseitigkeit.
  • Ihre Lebenserfahrungen sind wertvoll und werden gebraucht.
  • Sie können andere Lebenswelten kennen lernen.
  • Knüpfen Sie neue Beziehungen – erfahren Sie Nähe und Vertrauen.
  • Leben und erleben Sie Wertschätzung.
  • Nutzen Sie den Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern und finden Sie Bestätigung in Ihrer Arbeit.
Aufgaben könnten sein:
  • Sie sind persönlicher Ansprechpartner/persönliche Ansprechpartnerin.
  • Sie sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld und organisieren die Hilfen, die gebraucht werden.
  • Sie verwalten das Einkommen und Vermögen.
  • Sie erledigen Behördenangelegenheiten.
  • Sie treffen notwendige Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen.
Informationen für Ehrenamtliche

Das Wichtigste zur Betreuungsrechtsreform kurz zusammengefasst

Das neue Betreuungsrecht ab dem 01. Januar 2023…

…stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns – es gilt der Grundsatz „Unterstützen vor Vertreten“! Ein Betreuer macht von seiner Vertretungsmacht nur noch Gebrauch, wenn dies erforderlich ist.

…macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgericht

…stellt deutlich klar, dass eine Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere Hilfen ausgeschöpft sind und nicht ausreichen

Anfangs-, Jahres- und Schlussbericht

  • Pflicht zur Einreichung eines Anfangsberichts für ehrenamtliche „Fremdbetreuer“ und berufliche Betreuer innerhalb von 3 Monaten nach Bestellung (1863 Abs. 1 BGB n.F.)
  • Pflicht für Betreuer zur Besprechung des Jahresberichts mit der betreuten Person (§1863 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.)

Rechnungslegung

  • Einzelheiten zur Erstellung und Entscheidung über Verzicht auf Belge trifft das Betreuungsgericht (§1865 Abs. 3 BGB n.F)

Vermögensverwaltung

  • Gesetzlich befreite Betreuer
    • Erweiterung des Kreises um die Geschwister und alle Verwandte in gerader Linie (§1859 Abs. 2 BGB n.F.)
    • Abschaffung der Schlussrechnungslegungspflicht, stattdessen Vermögensübersicht mit eidesstattlicher Versicherung (§1872 Abs. 5 BGB n.F.)

Genehmigungen / Anzeigepflichten

  • Anzeigepflichten für Konto- und Depoteröffnung sollen eine zeitnahe Kenntnisnahme des Gerichts und die Wahrnehmung einer entsprechenden Kontrolle ermöglichen

Beendigung der Betreuung / Schlussrechnung

  • Bei Beendigung der Betreuung Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung bzw. Vermögensübersicht bei befreiten Betreuern nur auf Verlangen der Berechtigten, die auf dieses Recht hinzuweisen sind (§1873 Abs. 2 und 5 BGB n.F.), Frist für Geltendmachung: 6 Wochen
  • Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht nur auf Verlangen der Berechtigten (§1873 Abs. 3 BGB n.F.), Frist für Geltendmachung: 6 Wochen

Aufwendungsersatz und Vergütung

  • Erhöhung der Aufwandspauschale auf 425 € pro Betreuungsjahr (§1878 BGB n.F.)
  • Einmalige ausdrückliche Geltendmachung der Aufwandspauschale gilt mit Einreichung des Jahresberichts als Antrag für alle weiteren Jahre, im Übrigen Erlöschen des Anspruchs 6 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres (§1878 Abs. 4 BGB n.F.)
  • Nur noch Einsatz des Vermögens für Vergütung, keine Prüfung der Einkommensverhältnisse und Unterhaltsansprüche mehr erforderlich (§1880 BGB n.F.)

Sonstiges

  • Betreuung enthält nicht mehr verschiedene Aufgabenkreise. Alle Aufgaben des Betreuers werden als der „Aufgabenkreis“ bezeichnet
  • Dieser besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen
  • Die Erhöhung der Mittellosigkeitsgrenze in der Sozialhilfe und analog der Betreuervergütung von 5.000 € auf 10.000 €

 

Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich Ausschnitte aus den Informationspapieren des Bundesjustizministeriums. Falls Sie weiterführende Infos haben möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Links:

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