Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Oldenburg
Betreuungsverein Ehrenamt
Gesetzliche Betreuungen als Ehrenamt


- Entdecken Sie Ihre Vielseitigkeit.
- Ihre Lebenserfahrungen sind wertvoll und werden gebraucht.
- Sie können andere Lebenswelten kennen lernen.
- Knüpfen Sie neue Beziehungen – erfahren Sie Nähe und Vertrauen.
- Leben und erleben Sie Wertschätzung.
- Nutzen Sie den Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern und finden Sie Bestätigung in Ihrer Arbeit.
- Sie sind persönlicher Ansprechpartner/persönliche Ansprechpartnerin.
- Sie sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld und organisieren die Hilfen, die gebraucht werden.
- Sie verwalten das Einkommen und Vermögen.
- Sie erledigen Behördenangelegenheiten.
- Sie treffen notwendige Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen.
Das Wichtigste zur Betreuungsrechtsreform kurz zusammengefasst
Das neue Betreuungsrecht ab dem 01. Januar 2023…
…stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns – es gilt der Grundsatz „Unterstützen vor Vertreten“! Ein Betreuer macht von seiner Vertretungsmacht nur noch Gebrauch, wenn dies erforderlich ist.
…macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgericht
…stellt deutlich klar, dass eine Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere Hilfen ausgeschöpft sind und nicht ausreichen
Anfangs-, Jahres- und Schlussbericht
- Pflicht zur Einreichung eines Anfangsberichts für ehrenamtliche „Fremdbetreuer“ und berufliche Betreuer innerhalb von 3 Monaten nach Bestellung (1863 Abs. 1 BGB n.F.)
- Pflicht für Betreuer zur Besprechung des Jahresberichts mit der betreuten Person (§1863 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.)
Rechnungslegung
- Einzelheiten zur Erstellung und Entscheidung über Verzicht auf Belge trifft das Betreuungsgericht (§1865 Abs. 3 BGB n.F)
Vermögensverwaltung
- Gesetzlich befreite Betreuer
- Erweiterung des Kreises um die Geschwister und alle Verwandte in gerader Linie (§1859 Abs. 2 BGB n.F.)
- Abschaffung der Schlussrechnungslegungspflicht, stattdessen Vermögensübersicht mit eidesstattlicher Versicherung (§1872 Abs. 5 BGB n.F.)
Genehmigungen / Anzeigepflichten
- Anzeigepflichten für Konto- und Depoteröffnung sollen eine zeitnahe Kenntnisnahme des Gerichts und die Wahrnehmung einer entsprechenden Kontrolle ermöglichen
Beendigung der Betreuung / Schlussrechnung
- Bei Beendigung der Betreuung Pflicht zur Erstellung einer Schlussrechnung bzw. Vermögensübersicht bei befreiten Betreuern nur auf Verlangen der Berechtigten, die auf dieses Recht hinzuweisen sind (§1873 Abs. 2 und 5 BGB n.F.), Frist für Geltendmachung: 6 Wochen
- Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht nur auf Verlangen der Berechtigten (§1873 Abs. 3 BGB n.F.), Frist für Geltendmachung: 6 Wochen
Aufwendungsersatz und Vergütung
- Erhöhung der Aufwandspauschale auf 425 € pro Betreuungsjahr (§1878 BGB n.F.)
- Einmalige ausdrückliche Geltendmachung der Aufwandspauschale gilt mit Einreichung des Jahresberichts als Antrag für alle weiteren Jahre, im Übrigen Erlöschen des Anspruchs 6 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres (§1878 Abs. 4 BGB n.F.)
- Nur noch Einsatz des Vermögens für Vergütung, keine Prüfung der Einkommensverhältnisse und Unterhaltsansprüche mehr erforderlich (§1880 BGB n.F.)
Sonstiges
- Betreuung enthält nicht mehr verschiedene Aufgabenkreise. Alle Aufgaben des Betreuers werden als der „Aufgabenkreis“ bezeichnet
- Dieser besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen
- Die Erhöhung der Mittellosigkeitsgrenze in der Sozialhilfe und analog der Betreuervergütung von 5.000 € auf 10.000 €
Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich Ausschnitte aus den Informationspapieren des Bundesjustizministeriums. Falls Sie weiterführende Infos haben möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Links:
- https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/_documents/Infopapier_Allgemein.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/_documents/Infopapier_Aerzte.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/_documents/Infopapier_Sozialleistungstraeger.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Wir stellen Ihnen hier eine Liste an Fragen und Antworten zur Verfügung, die Ihnen beim Führen der Betreuungen helfen können. Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen im Alltag der Betreuungen.
Muss ich meine Betreuten zu allen Arztbesuchen begleiten?
- Nein, nicht zwingend, besprechen Sie dies mit den Betreuten und entscheiden Sie nach gesundheitlicher Lage und geistiger/psychischer Verfassung des/der Betreuten
Bin ich dazu verpflichtet, mit meinen Betreuten im eigenen Auto zum Arzt zu fahren?
- Nein! Sie müssen auf gar keinen Fall Betreute in ihrem Privatwagen fahren (allein aus Versicherungsgründen nicht). Manchmal gibt es ambulante Wohnassistenzen, die mit den Betreuten fahren können. Zudem gibt es in Pflegeeinrichtungen auch Betreuungskräfte, die mit Betreuten zum Arzt gehen können. Zudem können Betreute auch mit dem Taxi zum Arzt fahren. Hier gilt:
- ab Pflegegrad 3 und Merkzeichen G oder aG übernimmt die Krankenkasse die Kosten, ab Pflegegrad 4 auch ohne andere Merkzeichen. Der Arzt kann dann einen Taxischein ausfüllen, den Sie bei der Krankenkasse einreichen.
- Bei stationären Aufnahmen gelten andere Regelungen, hier wird es in der Regel von der Krankenkasse übernommen, wenn der Arzt eine Bescheinigung ausstellt.
Muss ich die Betreuten pflegen?
- Sie müssen als rechtliche Betreuer*in keine Pflege übernehmen! Ihre Aufgabe ist es, zu schauen, welche Hilfen ihre Betreuten in Anspruch nehmen können. Sie organisieren Pflegedienste, ambulante Hilfen etc.
Wer unterschreibt beim Arzt?
- Wenn der Betreute körperlich in der Lage ist und psychisch als einwilligungsfähig gilt, dann unterschreibt immer der Betreute selbst.
- Einwilligungsfähig ist nicht abhängig von der Geschäftsfähigkeit, sondern von der natürlichen Einsichtsfähigkeit (versteht die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme) und Steuerfähigkeit (kann das Für und Wider abwägen). Falls Zweifel bei den Ärzten aufkommen, haben wir Ihnen hier ein Schreiben zur Verfügung gestellt: Zur Rechtslage bei Betreuungen mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge
- Wenn Sie sich über die Einwilligungsfähigkeit unsicher sind, dann lassen Sie dies vom Hausarzt prüfen.
Wie lege ich Widerspruch ein, wenn Bescheide/Bewilligungen fehlerhaft sind?
- Schriftlich, per Fax oder Post (per Mail eingereichte Widersprüche sind nicht gültig)
- Unterschrift und Datum nicht vergessen! Achten Sie auf die Fristen, die können Sie meist aus den Bescheiden/Bewilligungen entnehmen.
Wie kommuniziere ich mit den Behörden?
- Wenn Sie Schriftverkehr mit Behörden führen, können Sie dies oft schnell und einfach per Mail machen (auch Unterlagen einreichen etc.). Dies spart Zeit, Papier und Briefkosten. Die Mailadresse entnehmen Sie den Schreiben. Geben Sie immer die Bedarfsgemeinschaftsnummer oder das Zeichen mit an. Wichtige Unterlagen würden wir empfehlen, lieber per Post zu verschicken.
- Die meisten Behörden schicken alles per Post raus, es ist eher selten, dass Sie auf eine Mail auch eine Mail-Antwort zurückbekommen.
- ACHTUNG: das Jobcenter/die Agentur für Arbeit sind nur noch über jobcenter.digital oder per Post erreichbar.
Wer unterschreibt bei Anträgen?
- Prinzipiell sollte die Person selbst unterschreiben, wenn es möglich ist. Bei wichtigen Gründen können Sie als Betreuer*in die Anträge unterschreiben, wenn der/die Betreute selbst dies nicht kann (z.B. Geschäftsunfähigkeit).
Wer verfügt über das Konto?
- Wenn der/die Betreute selbst über das Konto verfügt, dann lassen Sie sich in regelmäßigen Abständen eine Selbstverfügungserklärung unterschreiben.
- Wenn Sie über das Konto verfügen, dann bitte Rechnungen und Quittungen sammeln für die ggf. notwendige Rechnungslegung.
- Sie können auch ein Oberkonto und ein Verfügungskonto erstellen, wenn Sie den Betreuten Gelder einteilen müssen.
- Besprechen Sie mit ihren Betreuten ganz genau, wer Überweisungen tätigt.
Muss ich etwas aus eigener Tasche bezahlen?
- Auf gar keinen Fall. Wir empfehlen, keine Gelder auszulegen und (auch als Familienangehörige) alles strikt zu trennen. Ansonsten kann es zu Problemen bei der Rechnungslegung oder Missverständnissen mit dem Amtsgericht führen.
Wie gehe ich vor, wenn sich herausstellt, dass meine zu betreuende Person Schulden hat?
- Gehen Sie am besten zur Schuldnerberatung, bevor sie selbst den Überblick verlieren.
- Die Schuldnerberatung der Caritas bei uns im Haus ist kostenlos, sowie die der Paritätischen auch. Andere Schuldnerberatungen kosten gerne auch mal Geld.
- Bei kleineren Summen können Sie selbst versuchen, mit den Gläubigern eine Regelung zu treffen. Bei mehr als 3 Gläubigern und/oder 1000€ gehen Sie lieber zur Schuldnerberatung.
Wer ist für die Sauberkeit der Wohnung verantwortlich?
- Sie müssen als rechtliche Betreuer*in nicht putzen, wischen oder saugen! Ihre Aufgabe ist es, zu schauen, welche Hilfen ihre Betreuten in Anspruch nehmen können. Sie organisieren Haushaltshilfen, Wohnassistenzen, Pflegedienste etc.
Wer unterschreibt den Mietvertrag/ die Mietkündigung?
- Der/die Betreute selbst! Falls dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, machen sie es genau kenntlich, dass Sie als gesetzliche Vertretung unterschreiben und lassen Sie sich dies im Vorfeld vom Gericht genehmigen.
- Mietkündigungen dürfen Sie nur mit gerichtlicher Genehmigung Diese immer früh genug beantragen.
Was passiert bei drohender Mietkündigung?
- Sofort dem Gericht mitteilen.
Meine zu betreuende Person lässt mich nicht in seine/ihre Wohnung rein, was soll ich tun?
- Sie haben nicht automatisch das Recht, die Wohnung zu betreten. Die betreute Person darf selbst entscheiden, wen Sie in seine/ihre Wohnung lässt. Bieten Sie Alternativen an, wie Spaziergänge, Treffen im Café etc. Als Tipp: Bei uns im Haus gibt es unten das Forum St. Peter, hier kann man sehr gut und günstig Kaffee trinken und zusammensitzen!
Wofür brauche ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
- Beim Amtsgericht Oldenburg fällt unter diesem Bereich in erster Linie die Unterbringung in eine geschlossene Abteilung einer Einrichtung/Psychiatrie. Die ist gekoppelt mit der Gesundheitssorge. Wichtig: Dies ist nur nötig, wenn der/die Betreute nicht freiwillig
- Grundsätzlich gilt, dass der Betreute seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen darf, es sei denn, es droht Gefahr (Selbst- und/oder Fremdgefährdung)
- Bei einer gesetzlichen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung müssen Sie sich dies vom Gericht genehmigen lassen!
- Wenn Sie die Wohnung auflösen und der/die Betreute in ein Pflegeheim/Einrichtung einzieht und nicht selbst aufgrund von Erkrankung diesem zustimmen kann.
Muss immer ein Nachsendeantrag an mich gestellt werden, wenn ich den Aufgabenbereich Postangelegenheiten habe?
- Wenn Sie sicherstellen können, dass Sie die Post ihrer Betreuten erhalten, muss nicht unbedingt ein Nachsendeantrag gestellt werden. Man kann hier auch mit den Betreuten vereinbaren, dass er alle Briefe zu Ihnen bringt oder Sie die Post in regelmäßigen Abständen abholen. Zudem bekommen Sie meist die Post auf ihren Namen zugestellt, wenn Sie ihren Betreuerausweis bei der Institution oder Behörde hinterlegt haben. Schauen Sie hier, wie Sie dies mit den Betreuten vereinbaren können.
Wie viele Stunden muss ich für die Betreuung aufbringen?
- Je nach Bedarf. Eine Stundenvorgabe gibt es bei den Betreuungen nicht. Sie müssen Ihre Betreuten nicht jede Woche besuchen, wenn nichts Dringliches ansteht. Zudem müssen Sie natürlich nicht 24/7 erreichbar sein, dürfen ein freies Wochenende haben und in den Urlaub fahren. Besprechen Sie dies mit den Betreuten, meist findet sich hier eine gute Regelung.
Bin ich als ehrenamtliche*r Betreuer*in versichert?
- Sie sind über uns als Betreuungsverein haftpflicht- und unfallversichert.

Beratung Ehrenamtliche Betreuung
Tel: 0441 - 25 02 4
E-Mail: b.koerk@skf-oldenburg.de

Beratung Familienangehörige
Tel: 0441 - 25 02 4
E-Mail: abeling@skf-oldenburg.de