Alternative zur Betreuung: Dinge schon vorab regeln
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schreiben Wünsche für Fall der Fälle fest. Thorsten Kuchta
OLDENBURG - In diese Situation kann jeder kommen: Durch Unfall, Sucht, Behinderung, Krankheit oder Alter nicht mehr für sich selbst entscheiden zu können. Wer soll es dann tun? Weil das Grundgesetz in Artikel 2 jedem Erwachsenen das volle Selbstbestimmungsrecht garantiert, können auch Angehörige (selbst Ehepartner) nicht automatisch für den Betroffenen entscheiden. Auch sie benötigen generell eine schriftliche Einverständniserklärung für diesen Zweck.
Entscheiden kann nämlich nur der gesetzliche Vertreter, der entweder vom Betreuungsgericht bestellt (Betreuung) oder im Vorfeld von dem Betroffenen selbst bestimmt wird.
Menschen, die im Vorfeld bestimmen wollen, wie die Dinge im Falle des Falles ablaufen sollen, stehen mehrere Alternativen zur Wahl: Die Vorsorgevollmacht ist geeignet, wenn man für den Zeitpunkt der eigenen Hilflosigkeit eine rechtswirksame Vertretung wünscht und wenn man grundsätzlich keine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht für notwendig erachtet. Die Betreuungsverfügung empfiehlt sich, wenn man niemanden kennt, dem man einer Vorsorgevollmacht für den Fall späterer Hilflosigkeit erteilen kann oder möchte. Man legt darin fest, wie ein professioneller Betreuer die Dinge des Lebens für einen handhaben soll. Der Betreuer ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach diesen Wünschen zu richten – es sei denn, deren Verwirklichung würde dem Verfasser erheblich schaden. Mit einer Patientenverfügung erklärt man in schriftlicher Form gegenüber dem behandelnden Arzt seinen Willen in Bezug auf jegliche medizinische Behandlung – für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr äußern kann.
Doch selbst im Fall einer Betreuung muss man die Entscheidungen nicht über alles aus der Hand geben. Das Gericht legt fest, auf welchen Feldern der Betreute unterstützt wird. Das kann rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Bereiche betreffen. Dies umfasst die Beratung und Unterstützung, aber auch – sofern nötig – die tatsächliche Stellvertretung. Im Gegensatz zur früheren „Entmündigung“ ist das Ziel der Betreuung, dass alle Menschen rechts- und handlungsfähig bleiben, unabhängig von Krankheit, Behinderung oder Alter.
Dennoch sind sich alle Beteiligten der Tatsache bewusst, dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Deswegen wird stets betont, dass sich die Betreuung stets am Wohl und den Wünschen orientieren muss und das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten im Auge behalten muss.
Betreuer kann im Übrigen jeder Erwachsene werden, der bereit ist, sich sozial zu engagieren und die Verantwortung für einen hilfsbedürftigen Menschen zu übernehmen. Grundsätzlich werden Betreuungen ehrenamtlich geführt. Nur, wenn Umfang und Schwere der Aufgabe einem ehrenamtlich engagierten Bürger nicht zuzumuten sind, werden Betreuungen berufsmäßig geführt.
(Quelle:
Nordwest-Zeitung, Oldenburg - 15. August 2012)