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Interessante Urteile

02.2016:

Neues Urteil zu Fixierungen - wer fixiert, haftet für die Folgen,
wenn es trotz Fixierung zu einem Sturz kommt!

Spektakuläre Entscheidung hier lesen!


01.2016

Beziehung zwischen Banken und Betreuern
-Wichtige Informationen für Betreuer und Bankmitarbeiter-

PDF-Datei downloaden!

Verjährungsfrist bei Rückforderung der Staatskasse auf 3 Jahre gekürzt!

Die Staatskasse (Landeskasse) kann Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz (einschl. der Aufwandspauschale) wegen früherer Mittellosigkeit aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur (auch ratenweisen) Zahlung imstande ist (§ 1836e BGB).

Seit dem In-Kraft-Treten des 1. BtÄndG am 01.01.1999 handelt es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse nur noch um eine Vorleistung. Wenn die Staatskasse Auslagen oder Vergütung an den Betreuer gezahlt hat, kann sie sich diese Beträge vom Betroffenen zurückholen, wenn er Einkünfte oder Vermögen hat, das über der Grenze der Mittellosigkeit liegt (aber zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche des Vormunds, Pflegers oder Betreuers nicht ausreicht, entsprechend § 1836d BGB).

Ein Regressanspruch entsteht auch dann, wenn der Betreute später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft, vgl. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten. Neu ist: Das Gesetz war zum 1.1.2010 dahingehend geändert worden, dass die 10-Jahresfrist aus dem * 1836e BGB herausgenommen wurde. Nunmehr gilt hier die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (** 195, 199 BGB).

Genaueres können Sie nachlesen unter: http://wiki.btprax.de/Staatsregress

Betreuungsanregung

Betreuungsantrag

Aktuelle BVerfG-Rechtsprechung zur Beratungshilfe

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGB §§ 1904 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a
a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).
b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, dass die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.
BGH, Beschluss vom 8. 6. 2005 - XII ZR 177/ 03;
OLG München (Lexetius.com/2005,1369) http://lexetius.com/2005,1369


Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen

Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag beschlossene Regelung greift viele Ideen des Bundesministeriums der Justiz auf.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.

Quelle: PM des Bundesministeriums der Justiz


Beratungshilfe für Betreute

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.05.2009, Az. 1 vR 1517/08
Das BVerfG hat festgestellt, dass die Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren den Anspruch des Rechtssuchenden auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I GG i.v.m. Art. 20 I, III GG)verletzt. Im konkreten Fall wurde für unzulässig erklärt, dass der Rechtssuchende auf eine Beratung durch die Ausgangsbehörde, die zugleich Widerspruchsbehörde ist, verwiesen wird. Vorliegend ging es um SGB II-Leistungen bei der ARGE. Ebenso wurde gerügt, dass der Rechtssuchende selber Widerspruch einlegen sollte.

Der Link zum Urteil: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090511_1bvr151708.html


Reform des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen

Zum 1.9.2009 treten grundlegende Änderungen beim gerichtlichen Verfahren in Familiensachen in Kraft. In diesem Zusammenhang wird das Verfahren in Familiensachen in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zusammen gefasst. Dies hat auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht:

Betreuung, Unterbringung, Nachlasssachen und Registersachen bleiben im bisherigen Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Das FGG wird grundlegend erneuert und durch Neustrukturierung der Verfahrensordnung der bisherigen Zersplitterung entgegengewirkt. Rechtsbeschwerden können auch ohne Zulassung durch das Gericht in besonders grundrechtsrelevanten Fällen an den BGH gehen, der auf diesem Wege größeren Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhält.

Aufgabenkreis Freiheitsentziehung
Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese gemäß § 1906 BGB beim Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu beantragen. Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen und darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden. Sie ist nur dann zulässig,

1. wenn der Betreute droht, sich zu töten oder schwer zu verletzen und die Ursache für die Drohung in einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung liegt (§ 1906 BGB). Dabei muss der drohende Schaden für den Betreuten nicht nur möglich sondern wahrscheinlich sein.

2. wenn eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht ambulant sondern nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Die Grenzen sind hier von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Voraussetzung einer Freiheitsentziehung ist in jedem Fall, dass eine freie Willensbestimmung beim Betreuten nicht möglich ist und dringende medizinische Behandlungsbedürftigkeit besteht. Eine Freiheitsentziehung muss stets verhältnismäßig sein.

Genehmigt das Gericht eine geschlossene Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme, so erfolgt die Genehmigung in der Regel für ein Jahr. In bestimmten Situationen kann auch eine Genehmigung für zwei Jahre erfolgen. Liegt der Grund für die Freiheitsentziehung nicht mehr vor, so ist der Betreuer verpflichtet, die Maßnahme vor Ablauf des bewilligten Zeitraums zu beenden. Die Beendigung der Maßnahme ist dem Vormundschaftsgericht vom Betreuer zu melden.

Fordert ein behandelnder Arzt die Entlassung bzw. Beendigung der Freiheitsentziehung, so sollte der Betreuer dieser Forderung nachkommen. Tut er dies nicht, besteht die Gefahr einer Beteiligung an einer verbotenen Freiheitsberaubung vor.

Aufgabenkreis Gesundheitssorge
Wesentlich ist zunächst, dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, Entscheidungen, die seine Gesundheit betreffen also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen, Eingriffen und Untersuchungen, selbst treffen kann und muss. Der Betreuer kann zwar solche Betreute beraten, ihre eigene Entscheidung kann er aber nur ersetzen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Dabei ist Einwilligungsfähigkeit nicht etwa mit Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen; einwilligungsfähig ist ein Betreuter schon dann, wenn er nach einer seiner geistig/psychischen Situation angemessenen Aufklärung Chancen und Risiken, Umfang und Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahme und deren Unterbleiben erkennen und abwägen kann. Ambulante Zwangsbehandlungen, also Behandlungen gegen den Willen des Betreuten außerhalb einer richterlich genehmigten Unterbringung - sind auch mit Zustimmung des Betreuers grundsätzlich unzulässig.
Die Einwilligung in eine Sterilisation ist vom Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge nicht gedeckt.

Was ist zu beachten?
Maßnahmen im Gesundheitsbereich können auch andere Aufgabenkreise wie die Vermögenssorge (z.B. Bezahlen von Krankenhausrechnungen) bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht (Unterbringung wegen einer psychischen Erkrankung) betreffen. Diese müssen dann dem Betreuer gleichfalls übertragen sein. Kontakte (Gespräche und Information) mit Personen aus dem sozialen Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) herstellen. Gespräche mit Heimleitung und Pflegedienstleitung führen Gespräche mit behandelnden Ärzten über Gesundheitszustand des Betroffenen führen Diagnose und Prognose des Arztes erfragen und berücksichtigen Behandlungs-, Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten berücksichtigen Medikation (Genehmigungspflicht?) beachten Müssen wegen gesundheitlicher Probleme Veränderungen in der Lebenssituation in die Wege geleitet werden?

Risikoreiche ärztliche Maßnahmen (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) bedürfen der Zustimmung des Betreuungsgerichtes. Der Betreuer muss nicht in jedem Fall für den Betroffenen entscheiden. Ist der Betreute einsichtsfähig, entscheidet nur er - nicht der Betreuer.